Gefahrgutbeauftragter

Gefahrgutbeauftragter Service  Center Lübbecke
Bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften für den Transport und Umgang mit Gefahrstoffen stehen wir Ihnen mit schnellen Lösungen zur Seite.

Gesetzliche Grundlagen
§§ 1-7c Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben - Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.03.1998 (BGBl. I S. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. 12.2001 (BGBI. I S. 3529)

Bestellpflicht
Für jeden Betrieb, der an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist (§ 1 Abs. 1 GbV), jedoch nicht für Betriebe, deren Tätigkeit sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen.

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) verlangt von Unternehmern und Inhabern von Betrieben, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, die Bestellung eines oder mehrerer Gefahrgutbeauftragten.

Diese Funktion kann von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder einer dem Betrieb nicht zugehörigen Person wahrgenommen werden: Dem externen Gefahrgutbeauftragten also. Vor allem für kleine und mittelständische Betriebe stellt der externe Gefahrgutbeauftragte eine sinnvolle Alternative dar. Denn der Gefahrgutbeauftragte muss nicht nur eine entsprechende Ausbildung samt Prüfung absolvieren, er muss auch stets auf dem neusten Stand aller relevanten Vorschriften sein. Eine Aufgabe, die von einem Mitarbeiter, der hauptsächlich mit anderen Aufgaben betraut ist, kaum zu bewerkstelligen ist. Zudem verlangt der gewissenhafte Umgang mit einem so sensiblen Bereich wie dem Transport gefährlicher Güter von allen Beteiligten eine Aufmerksamkeit, die niemand als „lästige Nebensache“ betrachten darf.

Unsere Leistungen: